AGB WESTFIELD GmbH

AGB


Westfield Outdoors GmbH

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Geschäfte, einschließlich Angebote der Westfield

Outdoors GmbH, abgekürzt Westfield, mit Kaufleuten, die zum Betrieb des Handelsgewerbes der

Kaufleute gehören. Sie treten an die Stelle der bisherigen Verkaufs-, Lieferungs- und

Zahlungsbedingungen. Abweichungen von den nachstehenden Bedingungen, nachträgliche

Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sowie anderslautende Bedingungen des Käufers

haben nur Gültigkeit, wenn diese von Westfield schriftlich bestätigt worden sind. Westfield

widerspricht ausdrücklich entgegenstehenden allgemeinen Vertragsbestimmungen des Käufers.

Allgemeine Vertragsbestimmungen des Käufers sollen nur Geltung erhalten, wenn dies zwischen

Verkäufer und Käufer ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Abweichende

individualvertragliche Vereinbarungen mit dem Käufer gehen den Allgemeinen

Geschäftsbedingungen des Verkäufers vor.

2. Erfüllungsort für beide Teile und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und

zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung - auch für Klagen im Urkunden- und

Wechselprozess ist 47807 Krefeld. Es gilt Deutsches prozessuales und materielles Recht. Abgesehen

von den ICC Incoterms 2010, ist internationales Kaufrecht nicht anwendbar


3. Angebote von Westfield sind unverbindlich. Erst eine schriftliche Bestellung des Käufers stellt sein

Angebot zum Abschluss eines Vertrags zwischen Käufer und Westfield dar. Der Vertragsschluss wird

erst herbeigeführt, wenn der Käufer auf sein schriftliches Angebot eine ausdrücklich als solche

bezeichnete schriftliche Auftragsbestätigung erhält. Die Auftragsbestätigung enthält die Einzelheiten

der Bestellung des Käufers. Weicht die Auftragsbestätigung vom Angebot des Käufers ab, so handelt

es sich um ein neues Angebot von Seiten des Verkäufers, zu dessen Annahme es der schriftlichen

Annahmebestätigung durch den Käufer bedarf.



II. Preise und Verpackung

1. Sofern nicht anderslautend schriftlich vereinbart gelten die Preise wie im Angebot vorgegeben.

(hiermit verlieren alle bisherigen Preislisten ihre Gültigkeit)

Preisänderungen bedingt durch Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostenveränderungen sowie

Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.

2. Sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen worden sind und der Empfänger keine

besondere Verpackung vorschreibt, schließen die Preise von Westfield bei Lieferung in

Verpackungseinheiten die üblichen Innen- und Außenverpackungen von Westfield ein.

3. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen gültigen MwSt.



III. Lieferung und Abnahme

1. Die Liefertermine sind stets als annähernd zu betrachten und beziehen sich auf das Versanddatum

der Ware. Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen.

Lieferzeitangaben gelten grundsätzlich annähernd. Unsere Haftung bei Lieferverzug ist beschränkt

auf den Rechnungswert der Warenmenge, mit deren Lieferung wir in Verzug geraten sind. Höhere

Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Rohstoff-, Energie oder

Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung,

Verkehrsstörungen und behördliche Maßnahmen befreien für die Dauer der Störung und im Umfang

ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung um

mehr als 4 Wochen verzögert, so sind wir berechtigt, hinsichtlich der von der Störung betroffenen

Menge vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.


2. Es gelten die auf den Auftragsbestätigungen bestätigten Lieferbedingungen.


3. Westfield behält sich Konstruktions- und Formänderungen wegen technischer Verbesserungen

während der Lieferzeit vor.


4. Die Gefahr für Verlust oder Beschädigung geht auf den Käufer gemäß ICC Incoterms 2010 über.

IV. Zahlungsbedingungen und Zahlung


1. 10 Tage nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder 30 Tage rein netto Kasse. Bei Erstkunden

berechnen wir Vorauskasse, bzw. Nachnahme bis zur Bonitätsprüfung.

2. Abweichende Zahlungsbedingungen werden nur akzeptiert, wenn sie durch Westfield schriftlich

bestätigt wurden.


3. Weitere Abzüge außer den benannten Skonti sind ausgeschlossen, die Skonti werden ferner nur

unter der Voraussetzung gewährt, als dass die Rechnungen aus vorausgegangenen Lieferungen an

Westfield vollständig bezahlt sind. Alle Zahlungen werden auf die älteste Forderung verrechnet.


4. Wir behalten uns das Recht vor, Aufträge oder aber auch Lieferungen ohne Angabe von Gründen

abzulehnen, wenn für diese Aufträge keine Warenkreditversicherung abgeschlossen werden kann.


5. Westfield ist nicht verpflichtet, Schecks, Wechsel- oder Zahlungsanweisungen in Zahlung zu

nehmen. Schecks und Wechsel - letztere nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung der

Geschäftsführung von Westfield - werden nur der Zahlung halber, unter Vorbehalt des richtigen

Eingangs, nicht aber an Erfüllungsstatt angenommen, unter einer Berechnung aller Einziehungs- und

Diskontspesen: auch die Weitergebung und eine etwaige Prolongation gelten nicht als Erfüllung.


6. Bei Überschreitungen des Zahlungszieles werden vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren

Schadens vom, Fälligkeitstage an Verzugszinsen von 2% über dem jeweiligen

Landeszentralbankdiskont berechnet. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeiträge ist Westfield zu

weiteren Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag nicht verpflichtet. Bei Zahlungsverzug,

Nichteinlösung, Insolvenz oder Antragstellung auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens sind alle noch

offenstehenden Forderungen unter Fortfall eines etwaigen Zahlungszieles sofort fällig.


7. Gegen Ansprüche kann nur mit unbestrittenen oder rechtsfähig zuerkannten Gegenforderungen

aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis

beruht, kann nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig zuerkannter Gegenforderungen

ausgeübt werden.



V. Gewährleistung und Mangelrügen

1. Der Verkäufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und wenn sich ein

Mangel zeigt, unter Angabe des festgestellten Mangels Westfield unverzüglich, spätestens innerhalb

einer Woche ab Eingang der Ware am Bestimmungsort Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die

Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht

erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel, so muss dieser unverzüglich nach seiner Entdeckung

angezeigt werden.


2. Die Bestimmungen des Abschnittes V. I gelten auch in Bezug auf die Vollständigkeit.


3. Die Gewährleistung geht nach Wahl von Westfield auf Austausch der fehlerhaften Ware oder auf

Ersatz des Minderwertes. Der Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens ist

ausgeschlossen. Bei Fehlschlägen der Ersatzlieferung kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung

oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Natürlicher Verschleiß sowie Beschädigungen, die

auf unsachgemäße oder ungeeignete Behandlung oder Verwendung zurückzuführen sind, sind von

der Gewährleistung ausgeschlossen.


4. Westfield gewährleistet, dass der Kaufgegenstand die vereinbarten Eigenschaften aufweist. Dies

beinhaltet keine Zusicherung einer Eigenschaft, sondern eine Vereinbarung über die Beschaffenheit

der Ware.


5. Die Verjährungsfrist für gegen Westfield gerichtete Ansprüche, die nicht auf einem Westfield

zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen, beträgt ein Jahr. Sofern Westfield verpflichtet ist,

die Kosten zu ersetzen, die der Käufer gegenüber einem Verbraucher wegen des Verkaufs einer

neuen Sache zum Zweck der Nacherfüllung zu tragen hat, tritt die Verjährung in Abweichung von §

479 Abs. 2 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Käufer die Ansprüche

des Verbrauchers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt,

in dem Westfield die Sache dem Käufer abgeliefert hat.



VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des

Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden

Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt

auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung

aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.


2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang

nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus

der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware

unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im

Eigentum des Käufers stehen veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der

Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird

Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer

gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung

entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und

Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist

der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst

einzuziehen, bleibt hiervon unberührt: jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht

einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß

nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und

deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen

Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.


3. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden

Forderungen, Rechnungsdatum, usw. auszuhändigen und uns für alle die Geltendmachung der

abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser

Auskünfte zu gestalten.


4. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um mehr

als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch unsere Übersicherung

beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.


5. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen

Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu

benachrichtigen.


6. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor,

ohne das für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung,

Vermischung oder Vermengungen der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer

gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen

Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum

Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengungen zu. Erwirbt der Käufer

das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der

Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbunden, vermischten oder

vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für

den Verkäufer verwahrt.


7. Falls wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurücknehmen, so liegt nur

dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Aus der

zurückgenommenen Vorbehaltsware können wir uns dann durch freihändigen Verkauf befriedigen.


8. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen

Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Käufer

tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schaden der obengenannten Art gegen die

Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, in Höhe des Fakturenwertes der

Ware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.


9. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen

Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus

Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind, bestehen.


10. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine

wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die

diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch

den Käufer als Bezogener.



VII. HAFTUNG

1. Westfield haftet aufgrund seines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens uneingeschränkt

für Schäden des Käufers an Leib, Leben oder Gesundheit.


2. Für die Verletzung von Kardinalspflichten haftet Westfield für vorsätzliches oder grob fahrlässiges

Verhalten und nur für unmittelbare, vertragstypische Folgeschäden. Die Haftungssumme ist in

diesem Fall begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Kaufpreises.


3. Im Übrigen ist Westfield für Schäden aufgrund Verletzung von anderen vertraglichen

Verpflichtungen nicht haftbar.


4. Weiterer Schadensersatz, insbesondere für mittelbare Folgeschäden und entgangener Gewinn ist

ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern eine gesonderte Zusicherung des Verkäufers zur

Absicherung gegen solche Schäden getroffen wurde.


5. Die zuvor genannten Bestimmungen gelten entsprechend für Ansprüche des Käufers für unnütze

Aufwendungen.



VIII. Verschiedenes

1. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen ungültig sein sollten, berühren Sie

nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen


2. Westfield ist weder verantwortlich noch haftbar für Leistungsstörungen infolge von

Vertragsverletzungen auf Seiten des Käufers oder seiner Gehilfen, Eingriffen der Regierung

oder Verwaltung, Staatsfeinden, Krieg, Aufruhr, Streik oder sonstige Vorfälle höherer Gewalt,

die sich dem Einfluss von Westfield entziehen.


3. Wir weisen daraufhin das geschäftsbezogene Daten unserer Kunden bei uns gemäß den

Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet werden.


4. Änderungen und Ergänzungen Vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies

gilt auch für die Schriftformerfordernis selbst.


Westfield Outdoors GmbH

Siemesdyk 60, DE-47807 Krefeld


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